[DE] GmbH-Darlehen an Gesellschafter: Kann ich Firmengeld auf mein Konto in Korea überweisen?

GmbH-Darlehen an Gesellschafter und Überweisung auf ein persönliches Konto in Korea
Gesellschafterdarlehen einer deutschen GmbH für eine Überweisung nach Korea.

Sie sind alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Auf dem Firmenkonto liegt ausreichend Liquidität, während Sie privat in Südkorea eine Wohnung kaufen oder Kapital für Ihren Aufenthalt benötigen.

Warum also nicht Geld von der GmbH auf das eigene Konto in Korea überweisen und den Betrag in der Buchhaltung einfach als Gesellschafterdarlehen erfassen?

Genau hier beginnt das steuerliche Problem.

Nur weil eine Überweisung als Darlehen bezeichnet oder verbucht wird, muss sie steuerlich noch lange kein echtes Darlehen sein. Das gilt besonders bei Geschäften zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sogar einen Fall zu beurteilen, in dem eine GmbH den Kaufpreis für ein vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer privat erworbenes Grundstück bezahlte. Streitpunkt war genau die Frage: Darlehen oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

„Es ist meine GmbH – also kann ich mir das Geld doch leihen“

Das ist der häufigste Denkfehler.

Auch wenn Ihnen 100 Prozent der GmbH gehören, sind Firmenkonto und Privatkonto nicht dasselbe.

Nehmen wir eine typische Situation:

Sie leben inzwischen ganz oder teilweise in Korea und möchten dort privat eine Immobilie erwerben. Statt zunächst eine offene Gewinnausschüttung vorzunehmen, überweist Ihre deutsche GmbH einen größeren Betrag direkt auf Ihr koreanisches Privatkonto.

In der Buchhaltung steht:

Darlehen an Gesellschafter.

Das klingt zunächst eindeutig.

Für die steuerliche Beurteilung reicht diese Bezeichnung jedoch nicht. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung und ihre tatsächliche Durchführung auch den Anforderungen entsprechen, die im konkreten Fall an ein Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gestellt werden.

Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung?

vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) bezeichnet vereinfacht einen Vermögensvorteil, den eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gewährt und den sie einem fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen so nicht eingeräumt hätte.

§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.

Für ein Gesellschafterdarlehen ist deshalb der Fremdvergleich wichtig.

Die Frage lautet nicht nur:

„Haben wir einen Darlehensvertrag?“

Sondern vielmehr:

„Würde die GmbH dieses Geschäft unter vergleichbaren Bedingungen auch mit einem fremden Dritten abschließen?“

Der BFH stellt dabei auf eine Gesamtwürdigung der Umstände ab. Einzelne Kriterien des Fremdvergleichs sind nicht einfach als starre Checkliste zu verstehen, bei der das Abhaken aller Punkte automatisch zu einem steuerlich anerkannten Darlehen führt.

Was spricht für ein echtes Gesellschafterdarlehen?

Die Anforderungen hängen vom konkreten Fall ab. Dennoch können mehrere Punkte für die tatsächliche Darlehensbeziehung von Bedeutung sein.

Dazu gehören beispielsweise:

  • ein schriftlicher Darlehensvertrag,
  • ein eindeutig bestimmter Darlehensbetrag,
  • eine vereinbarte Laufzeit oder Fälligkeit,
  • nachvollziehbare Rückzahlungsbedingungen,
  • eine angemessene Zinsvereinbarung,
  • tatsächlich geleistete Zins- oder Tilgungszahlungen,
  • erforderliche gesellschaftsrechtliche Beschlüsse und Buchungsunterlagen,
  • die wirtschaftliche Fähigkeit des Gesellschafters zur Rückzahlung
  • und das tatsächliche Verhalten von GmbH und Gesellschafter nach der Auszahlung.

Diese Punkte stammen nicht aus einer universellen „Sechs-Punkte-Regel“.

Entscheidend ist das Gesamtbild.

Ein sauber formulierter Vertrag hilft wenig, wenn das Geld anschließend jahrelang privat genutzt wird und das Verhalten der Beteiligten nicht zu dem vereinbarten Darlehen passt. Das entspricht auch dem Grundgedanken des englischen Masters: Bezeichnung und wirtschaftliche Substanz müssen getrennt betrachtet werden.

Gibt es einen festen Mindestzins für Gesellschafterdarlehen?

Auch hier sollte man vorsichtig sein.

Im Internet findet man schnell amerikanische AFR-Sätze oder andere feste Prozentwerte.

Für eine deutsche GmbH sollte daraus kein vermeintlich internationaler Mindestzins abgeleitet werden.

Der BFH beschäftigt sich bei Gesellschafterdarlehen mit der Frage der fremdüblichen Verzinsung. Dabei können unter anderem Risiko, Besicherung und Nachrangigkeit eine Rolle spielen. Ein unbesichertes Darlehen ist wirtschaftlich nicht ohne Weiteres mit einem besicherten Bankdarlehen gleichzusetzen.

Deshalb wäre die Frage

„Welchen festen Mindestzins muss jedes Gesellschafterdarlehen haben?“

zu pauschal.

Sinnvoller ist:

„Welche Verzinsung ist für dieses konkrete Darlehen unter diesen Bedingungen fremdüblich und steuerlich vertretbar?“

Der englische Master warnt ausdrücklich davor, amerikanische AFR-Sätze oder andere nationale Regeln auf andere Länder zu übertragen.

Praxisfall: Die GmbH bezahlt eine private Immobilie

Dass diese Abgrenzung keine theoretische Steuerfrage ist, zeigt ein BFH-Fall besonders deutlich.

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte privat ein Grundstück gekauft. Die Kaufpreiszahlung wurde jedoch von seiner GmbH übernommen.

Im Verfahren ging es darum, ob diese Zahlung als Darlehen der GmbH an ihren Gesellschafter oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen war.

Für jemanden, der GmbH-Geld für einen privaten Immobilienkauf in Korea verwenden möchte, ist die Parallele offensichtlich:

Dass das Geld wirtschaftlich verfügbar ist und vom Unternehmen bezahlt werden kann, beantwortet noch nicht die steuerliche Frage, was diese Zahlung zwischen GmbH und Gesellschafter tatsächlich darstellt.

Erst Deutschland prüfen – dann die Überweisung nach Korea

Bei einer Überweisung nach Korea kommt noch eine zweite Ebene hinzu.

Angenommen, Ihre GmbH und Ihr Steuerberater haben die Finanzierung als echtes Gesellschafterdarlehen strukturiert.

Damit ist zunächst die deutsche Seite angesprochen.

Danach muss separat geprüft werden, wie der grenzüberschreitende Zahlungsvorgang in Korea behandelt wird.

Der englische Master trennt diese beiden Prüfungen ausdrücklich:

1. Wie wird die Zahlung im Staat der Gesellschaft steuerlich behandelt?

2. Welche koreanischen Devisen- und Meldevorschriften gelten für die grenzüberschreitende Kreditaufnahme?

Eine steuerlich tragfähige Darlehensgestaltung in Deutschland erledigt also nicht automatisch die koreanische Seite.

Umgekehrt bedeutet die erfolgreiche Gutschrift auf Ihrem koreanischen Bankkonto nicht, dass damit die deutsche steuerliche Behandlung geklärt wäre.

Bin ich in Korea Resident oder Non-Resident?

Für die koreanische Seite ist eine der ersten Fragen der Status nach den dortigen Devisenvorschriften.

Dabei sollte nicht allein von der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden.

Der englische Master weist ausdrücklich darauf hin, dass die koreanischen Devisenvorschriften zwischen Residents und Non-Residents unterscheiden und dieser Status die Behandlung einer grenzüberschreitenden Kreditaufnahme beeinflussen kann.

Wer beispielsweise einen deutschen Pass besitzt und bereits in Korea lebt, sollte deshalb nicht automatisch annehmen:

„Ich bin Ausländer, also bin ich für diese Regeln Non-Resident.“

Das muss für den konkreten Fall geprüft werden.

Darlehen einer deutschen GmbH nach Korea: drei Fragen getrennt halten

Die Sache wird übersichtlicher, wenn Sie nicht versuchen, alles als einen einzigen internationalen Banktransfer zu betrachten.

1. Ist es in Deutschland tatsächlich ein Gesellschafterdarlehen?

Prüfen Sie Vertragsbedingungen, Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung.

Klären Sie insbesondere, ob die Zahlung stattdessen als Ausschüttung oder anderer Vorteil des Gesellschafters beurteilt werden könnte.

2. Was verlangt Korea für die Kreditaufnahme?

Wenn die Zahlung tatsächlich ein grenzüberschreitendes Darlehen ist, muss der Status der Beteiligten nach den koreanischen Devisenvorschriften geprüft werden.

Bei einer Kreditaufnahme eines koreanischen Devisen-Residents von einem Non-Resident kann ein koreanisches Meldeverfahren relevant werden. Der konkrete Weg und die erforderlichen Unterlagen hängen von der Transaktion ab.

3. Was benötigt die koreanische Bank?

Die empfangende Bank kann Unterlagen verlangen, um den wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung und deren Behandlung nach den einschlägigen Devisen- und Compliance-Vorgaben nachvollziehen zu können.

Welche Unterlagen konkret benötigt werden, sollte deshalb vor der Überweisung mit der empfangenden Bank geklärt werden.

„Wenn das Geld auf meinem koreanischen Konto angekommen ist, ist doch alles erledigt“

Nein.

Die Banküberweisung beantwortet weder die deutsche Steuerfrage noch automatisch die koreanische Devisenfrage.

Das gilt auch dann, wenn

  • die Überweisung technisch problemlos durchgeführt wurde,
  • im Verwendungszweck „Gesellschafterdarlehen“ steht,
  • der Buchhalter eine Darlehensforderung eingebucht hat
  • und die koreanische Bank das Geld gutgeschrieben hat.

Die tatsächliche steuerliche und rechtliche Einordnung hängt nicht allein vom Buchungstext einer internationalen Überweisung ab.

Häufige Fehler beim GmbH-Darlehen an den Gesellschafter

„Die GmbH gehört mir, also gehört mir auch das Geld.“

Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen bleiben voneinander zu unterscheiden.

„Mein Steuerberater hat es als Darlehen gebucht.“

Die Buchung kann ein Indiz sein, entscheidet aber nicht allein über die steuerliche Anerkennung.

„Wir haben einen Darlehensvertrag, damit ist alles sicher.“

Ein Vertrag ist wichtig. Die tatsächliche Durchführung muss aber zum vereinbarten Darlehen passen.

„Ich nehme einfach einen Zinssatz aus dem Internet.“

Es gibt keinen weltweit einheitlichen Mindestzinssatz für Gesellschafterdarlehen. Die Fremdüblichkeit muss anhand des anwendbaren Rechts und des konkreten Darlehens beurteilt werden.

„Die koreanische Bank hat das Geld angenommen.“

Das bestätigt weder automatisch die steuerliche Anerkennung des Darlehens in Deutschland noch die Erfüllung sämtlicher koreanischer Anforderungen.

Bevor Sie GmbH-Geld nach Korea überweisen

Prüfen Sie die Transaktion in dieser Reihenfolge:

1. Zweck der Zahlung festlegen

Ist tatsächlich eine Rückzahlung vorgesehen, oder handelt es sich wirtschaftlich eher um eine Ausschüttung, Vergütung oder andere private Zuwendung?

2. Gesellschafterdarlehen steuerlich prüfen

Lassen Sie insbesondere Vertragsbedingungen, Verzinsung, Laufzeit, Rückzahlung und Fremdüblichkeit beurteilen.

3. Vertrag und erforderliche Gesellschaftsunterlagen vorbereiten

Die Dokumentation sollte zur tatsächlichen Transaktion passen.

4. Rückzahlungsfähigkeit realistisch prüfen

Ein Darlehen sollte nicht nur auf dem Papier existieren.

5. Koreanischen Devisenstatus feststellen

Klären Sie, ob Sie für die konkrete Transaktion als Resident oder Non-Resident behandelt werden.

6. Koreanisches Verfahren vor der Überweisung klären

Fragen Sie die zuständige Stelle beziehungsweise die empfangende Devisenbank, welches Verfahren und welche Unterlagen für genau diese Kreditaufnahme erforderlich sind.

7. Darlehen anschließend tatsächlich so durchführen

Bewahren Sie Vertrags-, Bank-, Zins-, Tilgungs- und Buchungsunterlagen auf und halten Sie die vereinbarten Bedingungen ein.

Diese Fragen sollten Sie vor der Überweisung stellen

Beim deutschen Steuerberater:

„Unter welchen Bedingungen hält dieses Darlehen meiner GmbH an mich als Gesellschafter einem Fremdvergleich stand, und wo besteht in unserem konkreten Fall ein Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung?“

Für die koreanische Seite:

„Ich erhalte ein Darlehen meiner deutschen GmbH auf mein persönliches Konto in Korea. Welchen Status habe ich für koreanische Devisenzwecke, welches Verfahren gilt für diese Kreditaufnahme und welche Unterlagen müssen vor der Überweisung vorliegen?“

Damit trennen Sie die beiden Probleme, statt erst nach Eingang eines größeren Betrags herauszufinden, dass Deutschland und Korea unterschiedliche Fragen stellen.

Fazit: „Gesellschafterdarlehen“ in der Buchhaltung reicht nicht

Eine deutsche GmbH kann Geld nicht allein dadurch steuerlich wirksam an ihren Gesellschafter verleihen, dass die Zahlung als Gesellschafterdarlehen bezeichnet wird.

Vertrag, Fremdüblichkeit, Rückzahlungsbedingungen und vor allem die tatsächliche Durchführung können für die Beurteilung entscheidend sein. Der BFH beurteilt solche Darlehensverhältnisse anhand der konkreten Umstände und nicht nach einer einzigen universellen Checkliste.

Wird das Geld anschließend auf das persönliche Konto des Gesellschafters in Korea überwiesen, kommt eine zweite Prüfung hinzu:

deutsche steuerliche Behandlung des GmbH-Darlehens und koreanische Behandlung der grenzüberschreitenden Kreditaufnahme sind zwei getrennte Fragen.

Deshalb sollte die Reihenfolge nicht lauten:

Geld überweisen → Darlehen buchen → später Unterlagen zusammensuchen.

Sondern:

Darlehen steuerlich strukturieren → koreanische Anforderungen prüfen → Unterlagen vorbereiten → erst dann überweisen.

Zur Faktenprüfung verwendete Materialien

  • Körperschaftsteuergesetz § 8 Abs. 3
  • Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Gesellschafterdarlehen, Fremdvergleich und zur verdeckten Gewinnausschüttung
  • Korean Foreign Exchange Transactions Regulations
  • Hinweise der Bank of Korea zu grenzüberschreitenden Kreditaufnahmen

Offizielle Quellen

  • Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  • Bundesfinanzhof
  • Bank of Korea
  • Korean Law Information Center

Haftungsausschluss

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Gesellschafterdarlehen und grenzüberschreitende Überweisungen nach Südkorea. Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Gesellschaft, den Vertragsbedingungen und den tatsächlichen Umständen ab. Auch koreanische Devisen- und Meldepflichten richten sich nach dem jeweiligen Sachverhalt. Prüfen Sie deshalb die konkrete Gestaltung vor der Überweisung mit den zuständigen Stellen und qualifizierten Beratern.


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