D-8 Visum Korea mit Sacheinlage: Patent oder Maschinen statt 100 Mio. Won in bar?

D-8 Visum Korea mit Sacheinlage aus Patent oder Maschinen
D-8 Visum in Korea mit Patent oder Maschinen als Sacheinlage.

Ein deutscher Technologiegründer möchte in Südkorea eine Gesellschaft gründen und anschließend ein D-8-1 Visum beantragen.

Normalerweise denkt man dabei zuerst an eine klassische Auslandsinvestition:

Geld aus Deutschland nach Korea überweisen, Aktien der koreanischen Gesellschaft erwerben, die ausländische Investition registrieren und danach den D-8-Antrag vorbereiten.

Doch was passiert, wenn der Gründer bereits wertvolle Vermögensgegenstände besitzt?

Zum Beispiel ein Patent, das in Deutschland entwickelt wurde.

Oder Maschinen, Laborgeräte oder Produktionsanlagen, die das neue koreanische Unternehmen ohnehin benötigt.

Dann stellt sich eine naheliegende Frage:

„Kann ich mein Patent oder meine Maschinen als Sacheinlage verwenden, statt die gesamten 100 Millionen Won in bar nach Korea zu überweisen?“

Grundsätzlich können bestimmte Vermögenswerte nach koreanischem Auslandsinvestitionsrecht als Sacheinlage eingebracht werden.

Entscheidend ist aber nicht, welchen Wert der Gründer selbst dem Vermögensgegenstand gibt.

Die wichtigeren Fragen lauten:

Ist der Vermögensgegenstand überhaupt zulässig? Wie wird sein Wert rechtlich anerkannt? Und erfüllt die fertige Investitionsstruktur anschließend tatsächlich die Anforderungen des D-8-1?

1. Was kann überhaupt als Sacheinlage in Korea verwendet werden?

Eine Sacheinlage bedeutet, dass der Investor nicht ausschließlich Geld einzahlt, sondern einen Vermögensgegenstand in die koreanische Gesellschaft einbringt.

Nach dem koreanischen System können bestimmte Kapitalgüter und gewerbliche Schutzrechte als geeignete Investitionsobjekte in Betracht kommen.

Für einen deutschen Gründer können beispielsweise zwei Gruppen besonders interessant sein:

Gewerbliche Schutzrechte

zum Beispiel bestimmte Patente oder andere qualifizierende industrielle Schutzrechte.

Kapitalgüter

zum Beispiel Maschinen, Produktionsanlagen, Laborgeräte oder andere Ausrüstung für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb.

Das bedeutet aber nicht:

„Alles, was einen Marktwert hat, kann automatisch als D-8-Investitionskapital eingebracht werden.“

Bevor ein Patent übertragen oder eine Maschine nach Korea verschifft wird, sollte deshalb zuerst geklärt werden, ob genau dieser Vermögensgegenstand unter die einschlägigen koreanischen Investitionsregeln fällt.

2. Der eigene Firmenwert ist nicht automatisch der anerkannte Investitionswert

Hier liegt einer der häufigsten Denkfehler.

Ein deutsches Technologieunternehmen hat beispielsweise mehrere Jahre in die Entwicklung eines Patents investiert.

Die internen Buchhaltungsunterlagen zeigen hohe Forschungs- und Entwicklungskosten.

Der Gründer sagt:

„Wir haben dafür mehr als 100 Millionen Won ausgegeben. Also ist das Patent mindestens 100 Millionen Won wert.“

Diese Schlussfolgerung reicht für eine koreanische Sacheinlage nicht aus.

Entwicklungskosten, interne Buchwerte und subjektive Unternehmensbewertungen sind nicht automatisch identisch mit dem Wert, den Korea für die konkrete Sacheinlage rechtlich anerkennt.

Dasselbe gilt für Maschinen.

Eine Anlage wurde vielleicht vor einigen Jahren in Deutschland für 150.000 Euro gekauft.

Die ursprüngliche Rechnung kann wichtige Informationen über Herkunft und Anschaffung liefern.

Aber der damalige Kaufpreis wird nicht allein deshalb automatisch zum anerkannten Wert der heutigen Sacheinlage in Korea.

Der Grundsatz lautet:

Der Investitionswert muss über das rechtlich anwendbare Verfahren festgestellt werden – nicht allein durch den Investor.

3. Patent und Maschine durchlaufen nicht automatisch dasselbe Verfahren

Das ist der wichtigste Punkt bei einer D-8-Sacheinlage in Korea.

Im Internet entsteht schnell der Eindruck, dass es nur eine einzige Abfolge gibt:

Bewertung → Gerichtsgutachter → Handelsregister → D-8 Visum

So einfach ist es nicht.

Ein Patent oder ein anderes qualifizierendes gewerbliches Schutzrecht kann einem anderen Bewertungs- und Prüfungsweg folgen als importierte Maschinen oder andere Kapitalgüter.

Deshalb sollte man nicht zuerst einen Gutachter beauftragen oder Maschinen verschiffen und erst später prüfen, welcher gesetzliche Weg eigentlich gilt.

Die bessere Reihenfolge lautet:

Vermögensgegenstand bestimmen → Vermögenskategorie bestimmen → gesetzliches Bewertungs- oder Prüfungsverfahren bestimmen → erst dann die Sacheinlage umsetzen

4. Patent als Sacheinlage: Welche Bewertung zählt?

Nehmen wir an, ein deutscher Gründer besitzt ein Patent und möchte es in seine neue koreanische Gesellschaft einbringen.

Die falsche Frage wäre:

„Welche Bewertungsfirma gibt meinem Patent den höchsten Wert?“

Die richtige Frage lautet:

„Welche rechtlich anerkannte Bewertungsmethode gilt für dieses Patent im Rahmen meiner koreanischen Auslandsinvestition?“

Für qualifizierende industrielle Schutzrechte sieht das koreanische Recht einen besonderen Rahmen vor, bei dem eine gesetzlich anerkannte Technologie-Bewertungsstelle den Wert feststellen kann.

Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen kann eine solche Bewertung innerhalb des handelsrechtlichen Systems für Sacheinlagen die Funktion der vorgesehenen Begutachtung übernehmen.

Das bedeutet gleichzeitig:

Nicht jedes Patent muss automatisch durch mehrere identische Bewertungsstufen laufen.

Man sollte also nicht pauschal behaupten:

Technologiebewertung + zusätzlicher Gutachter + gerichtlich bestellter Prüfer + zweite Bewertung

seien immer gemeinsam erforderlich.

Welche Prüfung notwendig ist, hängt vom konkreten gesetzlichen Bewertungsweg ab.

Für den Gründer zählt am Ende nicht der gewünschte Wert, sondern der rechtlich anerkannte Wert der Sacheinlage.

5. Maschinen als Sacheinlage: Ein anderer Weg

Bei Maschinen und anderen qualifizierenden Kapitalgütern sieht die Struktur anders aus.

Ein deutsches Produktionsunternehmen möchte beispielsweise Maschinen nach Korea bringen und sie als Teil der ausländischen Investition in seine koreanische Tochtergesellschaft einbringen.

In diesem Fall sollte die Maschine nicht einfach wie eine gewöhnliche Handelsware nach Korea verschickt und später in der Buchhaltung zur Sacheinlage erklärt werden.

Für qualifizierende Kapitalgüter gibt es innerhalb des koreanischen Auslandsinvestitionssystems einen besonderen Zoll- und Bestätigungsmechanismus.

Die Korea Customs Service kann im entsprechenden Verfahren eine Bestätigung über die vollständige Sacheinlage der Kapitalgüter ausstellen.

In der dafür vorgesehenen Struktur kann diese Bestätigung die handelsrechtlich sonst relevante Untersuchung eines Prüfers ersetzen.

Das ist ein entscheidender Unterschied zur Patentbewertung.

Für eine Maschinensacheinlage in Korea sollte daher schon vor dem Versand feststehen:

Wie wird die Maschine im Rahmen der ausländischen Investition eingeführt?

Welche Import- und Zollunterlagen werden benötigt?

Wie wird die Sacheinlage bestätigt?

Wie wird der daraus resultierende Investitionswert in die koreanische Gesellschaft eingebracht?

6. Nicht alle möglichen Prüfverfahren gleichzeitig anwenden

Gerade ausländische Gründer erhalten häufig zu viele statt zu wenige Informationen.

Dann entsteht eine angebliche Universal-Checkliste:

Technologiebewertung + Sachverständigengutachten + gerichtlich bestellter Prüfer + Zollbewertung + separate Gerichtsbestätigung

und zwar unabhängig davon, ob ein Patent, eine Maschine oder ein anderer Vermögensgegenstand eingebracht wird.

So sollte das System nicht verstanden werden.

Einige dieser Verfahren gehören zu unterschiedlichen gesetzlichen Wegen und unterschiedlichen Vermögensarten.

Bei qualifizierenden Kapitalgütern kann die entsprechende Zollbestätigung im vorgesehenen Investitionsverfahren eine andere Funktion erfüllen als die Patentbewertung.

Bei industriellen Schutzrechten kann eine rechtlich anerkannte Bewertung innerhalb des handelsrechtlichen Sacheinlagesystems relevant sein.

Deshalb gilt:

Nicht möglichst viele Prüfungen sammeln, sondern das richtige Verfahren für den richtigen Vermögensgegenstand verwenden.

7. Die D-8-1-Mindestinvestition bleibt trotzdem bestehen

Eine erfolgreich bewertete Sacheinlage führt nicht automatisch zu einem D-8-1 Visum.

Die fertige Auslandsinvestition muss weiterhin die anwendbaren Investitions- und Aufenthaltsanforderungen erfüllen.

Für die übliche D-8-1 Corporate Investment-Struktur gehören grundsätzlich eine Investition von mindestens 100 Millionen KRW und der Erwerb von mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien der koreanischen Gesellschaft zu den zentralen Voraussetzungen.

Deshalb sollte ein Gründer nicht so denken:

„Ich brauche 100 Millionen Won für D-8, also muss mein Patent 100 Millionen Won wert sein.“

Die Reihenfolge funktioniert genau andersherum.

Zuerst wird der Vermögensgegenstand nach dem anwendbaren Verfahren bewertet oder bestätigt.

Danach sieht man, welcher Wert tatsächlich anerkannt wird.

Erst anschließend kann geprüft werden, ob dieser Wert zusammen mit der Beteiligungsstruktur die D-8-1-Anforderungen erfüllt.

Wird ein Patent beispielsweise nur mit einem niedrigeren Wert anerkannt, kann der Gründer nicht einfach seine ursprüngliche Wunschbewertung wieder einsetzen.

Dann muss möglicherweise die Investitionsstruktur geändert oder zusätzliches qualifizierendes Kapital eingebracht werden.

8. Firmengründung, Auslandsinvestition und D-8 sind nicht derselbe Schritt

Ein weiterer häufiger Fehler ist, den gesamten Vorgang als eine einzige Visabeantragung zu betrachten.

Eine D-8-Sacheinlage kann mehrere rechtliche Ebenen umfassen:

Gesellschaftsrecht

Auslandsinvestitionsrecht

Bewertungs- oder Zollverfahren

Registrierung des ausländisch investierten Unternehmens

und danach erst

Einwanderungsrecht und D-8-Antrag

Der D-8-Antrag steht also am Ende der Investitionsstruktur und nicht am Anfang.

Die koreanische Einwanderungsbehörde verwandelt nicht einfach die eigene Bewertung eines Gründers in anerkanntes Investitionskapital.

Zuerst muss die Sacheinlage rechtlich wirksam strukturiert und dokumentiert werden.

Danach muss die Investition in der vorgesehenen Form umgesetzt und die ausländisch investierte Gesellschaft entsprechend registriert werden.

Erst auf dieser Grundlage wird der spätere D-8-Prozess vorbereitet.

Patentgründer und Maschineninvestor brauchen unterschiedliche Pläne

Vergleichen wir zwei deutsche Gründer.

Der erste besitzt ein Patent für eine neue industrielle Technologie.

Der zweite besitzt Produktionsmaschinen, die in einer koreanischen Fabrik eingesetzt werden sollen.

Beide möchten über eine Sacheinlage eine D-8-1-Investition in Korea strukturieren.

Der Patentinhaber sollte zuerst prüfen:

Zulässigkeit des Patents → anerkannter Bewertungsweg → gesellschaftsrechtliche Umsetzung → anerkannter Investitionswert → Beteiligung

Der Maschineninvestor sollte dagegen zuerst prüfen:

Zulässigkeit als Kapitalgut → Investitionsstruktur vor dem Versand → Import- und Zollverfahren → Bestätigung der Sacheinlage → anerkannter Investitionswert → Beteiligung

Am Ende müssen beide Wege in eine gültige ausländische Investition münden.

Sie müssen aber nicht auf demselben Weg dorthin gelangen.

Checkliste vor einer D-8-Sacheinlage

Bevor Sie ein Patent übertragen oder Maschinen nach Korea verschiffen, sollten sechs Fragen geklärt sein.

1. Welcher Vermögensgegenstand wird eingebracht?

Patent, anderes gewerbliches Schutzrecht, Maschine, Anlage oder anderes potenziell zulässiges Investitionsobjekt?

2. Welcher Bewertungs- oder Prüfungsweg gilt?

Das muss vor Gutachten, Rechteübertragung oder Versand geklärt werden.

3. Welchen Wert wird Korea rechtlich anerkennen?

Nicht allein auf Entwicklungskosten, alte Kaufpreise oder interne Buchwerte verlassen.

4. Wie wird der Vermögensgegenstand in die koreanische Gesellschaft eingebracht?

Die Sacheinlage muss Teil einer rechtlich gültigen Gesellschafts- und Auslandsinvestitionsstruktur werden.

5. Erfüllt die fertige Investition die D-8-1-Anforderungen?

Sowohl Investitionswert als auch Beteiligungsstruktur prüfen.

6. Ist die Auslandsinvestitionsregistrierung abgeschlossen?

Die bloße Firmengründung bedeutet noch nicht, dass der gesamte Auslandsinvestitionsprozess abgeschlossen ist.

Drei Fehler, die ausländische Gründer vermeiden sollten

„Unser Patent hat mehr als 100 Millionen Won Entwicklungskosten verursacht, also erfüllt es automatisch die D-8-Investitionsgrenze.“

Nein. Entwicklungskosten und rechtlich anerkannter Sacheinlagewert sind nicht dasselbe.

„Jede Sacheinlage braucht Technologiebewertung, Zollprüfung und Gerichtsprüfer.“

Nein. Der anwendbare Weg hängt von der Art des Vermögensgegenstands ab.

„Wenn die koreanische Gesellschaft den Vermögensgegenstand als Kapital akzeptiert, muss Immigration denselben Wert für D-8 anerkennen.“

Auch das sollte nicht angenommen werden. Die zugrunde liegende Auslandsinvestition muss wirksam umgesetzt sein und die fertige Struktur die D-8-Anforderungen erfüllen.

Fazit: Nicht mit dem gewünschten Wert beginnen

Patente, andere qualifizierende industrielle Schutzrechte sowie geeignete Maschinen und Kapitalgüter können grundsätzlich Teil einer Sacheinlage für eine Auslandsinvestition in Korea sein.

Aber eine D-8-Sacheinlage ist nicht einfach ein Ersatz für eine Überweisung von 100 Millionen Won in bar.

Die entscheidende Reihenfolge lautet:

Was ist der Vermögensgegenstand? → Ist er zulässig? → Welcher gesetzliche Bewertungs- oder Prüfungsweg gilt? → Welcher Wert wird anerkannt? → Wie wird er in die koreanische Gesellschaft eingebracht? → Erfüllt die fertige Investition die D-8-1-Anforderungen?

Für deutsche Technologiegründer und Industrieunternehmen ist deshalb der beste Zeitpunkt für die Prüfung vor der Patentübertragung und vor dem Versand der Maschinen.

Wer zuerst verschifft, überträgt oder einen hohen Eigenwert in die Gründungsunterlagen schreibt und erst danach die koreanische Investitionsstruktur prüft, riskiert unnötige Nachbewertungen und Umstrukturierungen.

Die bessere Reihenfolge ist:

Vermögensgegenstand klassifizieren → richtigen Prüfungsweg wählen → Sacheinlage rechtlich umsetzen → Auslandsinvestition registrieren → D-8-Antrag vorbereiten.

Offizielle Quellen

  • Foreign Investment Promotion Act and Enforcement Decree
  • Commercial Act — Articles 299 and 299-2
  • Invest KOREA / KOTRA — Foreign Investment Procedures
  • Korea Customs Service — In-Kind Investment of Capital Goods
  • Korea Immigration Service — D-8 Corporate Investment Requirements

Haftungsausschluss

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Sacheinlagen bei ausländischen Investitionen und die Vorbereitung eines D-8-1-Antrags in Korea. Ob ein Vermögensgegenstand zulässig ist, welcher Bewertungs- oder Prüfungsweg gilt und welche gesellschaftsrechtlichen, zollrechtlichen, investitionsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Schritte erforderlich sind, hängt von der Art des Vermögensgegenstands und der konkreten Investitionsstruktur ab. Prüfen Sie das anwendbare Verfahren deshalb vor der Übertragung von Schutzrechten, dem Versand von Kapitalgütern oder der Nutzung einer Sacheinlage für einen D-8-Antrag.


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