[DE] Südkorea Schenkungssteuer: Koreanische Immobilie an ein Kind im Ausland übertragen
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| Unterlagen zur Schenkung einer koreanischen Immobilie an ein im Ausland lebendes Kind. |
Ihr Kind lebt im Ausland und besitzt inzwischen eine ausländische Staatsangehörigkeit. Nun möchten Sie ihm eine Wohnung, ein Haus oder eine Gewerbeimmobilie in Südkorea schenken.
Dabei stellt sich schnell die Frage:
Muss die Schenkung zuerst in Südkorea erklärt werden oder zunächst im Wohnsitzstaat des Kindes?
Für die praktische Vorbereitung beginnt die Prüfung in Südkorea. Eine Immobilie, die sich in Südkorea befindet, bleibt grundsätzlich Teil des koreanischen Schenkungsteuersystems. Das gilt auch dann, wenn das Kind im Ausland lebt oder keinen koreanischen Pass besitzt.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede ausländische Meldung zwingend erst nach der koreanischen Steuererklärung abgegeben werden darf. Südkorea behandelt die koreanische Immobilie nach koreanischem Recht. Das andere Land prüft unabhängig davon, ob dort zusätzlich Steuer, eine Informationsmeldung oder eine andere Offenlegungspflicht entsteht. Grundlage dieses Beitrags ist der bereitgestellte englische Mastertext.
Ausländische Staatsangehörigkeit und steuerlicher Wohnsitz sind nicht dasselbe
Bevor die Familie über Freibeträge oder Steuerbeträge spricht, müssen zwei Begriffe getrennt werden.
Eine ausländische Staatsangehörigkeit beschreibt den Pass des Kindes.
Der steuerliche Wohnsitz richtet sich dagegen nach den steuerrechtlichen Kriterien des jeweiligen Landes.
Ein ausländischer Pass bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das Kind nach koreanischem Steuerrecht als Nichtansässiger gilt. Umgekehrt kann auch ein koreanischer Staatsangehöriger, der dauerhaft im Ausland lebt, steuerlich als Nichtansässiger behandelt werden.
Diese Unterscheidung ist entscheidend. Sie kann beeinflussen,
- welches Vermögen in Südkorea besteuert wird,
- ob ein familiärer Freibetrag zur Verfügung steht,
- wie die Erklärung eingereicht wird
- und ob der Schenker ebenfalls für die Steuer haften kann.
Wer schuldet die koreanische Schenkungsteuer?
Amtliche Grundlage
Nach dem koreanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist grundsätzlich der Empfänger der Schenkung steuerpflichtig.
Der Empfänger wird als Beschenkter bezeichnet. Die Person, die das Vermögen überträgt, ist der Schenker.
Ist der Beschenkte nach koreanischem Steuerrecht nicht ansässig, unterliegt in Südkorea gelegenes Vermögen dennoch der koreanischen Schenkungsteuer. Koreanische Immobilien bleiben daher auch dann steuerpflichtig, wenn beide Beteiligten im Ausland leben oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Einfach erklärt
Stellen Sie sich vor, ein Elternteil überträgt eine Wohnung in Seoul auf ein erwachsenes Kind, das in Berlin, Frankfurt oder München lebt.
Der Wohnort des Kindes verändert nicht den Standort der Wohnung. Die Immobilie bleibt in Südkorea und muss deshalb zunächst nach den dortigen Regeln bewertet und steuerlich behandelt werden.
Oft wird dies als Besteuerung nach dem Belegenheitsprinzip beschrieben. Gemeint ist damit einfach: Bei Immobilien besitzt der Staat, in dem sich das Grundstück oder Gebäude befindet, regelmäßig einen eigenen Besteuerungsanspruch.
Südkorea hat damit den vorrangigen Zugriff auf die koreanische Immobilie. Das bedeutet aber nicht, dass der Wohnsitzstaat des Kindes keinerlei eigene Melde- oder Steuerregeln anwenden darf.
Erhält ein im Ausland lebendes Kind den koreanischen Kinderfreibetrag?
Amtliche Grundlage
Artikel 53 des koreanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sieht einen Schenkungsfreibetrag für ansässige Beschenkte vor, wenn Vermögen von bestimmten Familienangehörigen übertragen wird.
Für ein erwachsenes Kind, das eine Schenkung von einem Elternteil oder einem anderen direkten Vorfahren erhält, beträgt der gesetzliche Freibetrag grundsätzlich 50 Millionen KRW. Dabei gelten die jeweiligen Zusammenrechnungsregeln über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Da Artikel 53 auf einen ansässigen Beschenkten abstellt, erhält ein nach koreanischem Steuerrecht nicht ansässiges Kind diesen Freibetrag nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht.
Einfach erklärt
Der Unterschied kann erheblich sein.
Zwei erwachsene Kinder erhalten Immobilien mit demselben Wert. Eines lebt steuerlich in Südkorea, das andere dauerhaft im Ausland.
Das in Südkorea ansässige Kind kann möglicherweise den familiären Freibetrag nutzen. Für das nicht ansässige Kind kann dieser Freibetrag entfallen.
Entscheidend ist aber nicht allein die Staatsangehörigkeit. Vor der Schenkung muss geklärt werden, ob das Kind am Übertragungstag tatsächlich als ansässig oder nicht ansässig gilt.
Kann der Elternteil für die Steuer mit haften?
Grundsätzlich bleibt der Beschenkte der Steuerpflichtige.
Das koreanische Recht enthält jedoch zusätzlich eine Regel zur gesamtschuldnerischen Haftung. Das bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen mehr als eine Person für dieselbe Steuerschuld verantwortlich sein kann.
Ist das Kind nicht in Südkorea ansässig, kann deshalb auch der Schenker für die koreanische Schenkungsteuer haften.
Daraus sollte jedoch nicht vorschnell geschlossen werden, dass der Elternteil die Steuer immer problemlos aus eigenem Vermögen bezahlen kann.
Vor der Zahlung sollte geklärt werden,
- ob die gesamtschuldnerische Haftung im konkreten Fall greift,
- auf wessen Namen Erklärung und Zahlungsbeleg ausgestellt werden,
- und ob die gewählte Zahlungsweise eine weitere schenkungsteuerliche Frage auslöst.
Die gesetzliche Haftung für die Steuer und die steuerliche Behandlung des Geldes, mit dem diese Steuer bezahlt wird, sind nicht automatisch dieselbe Frage.
Wann muss die koreanische Schenkungsteuer erklärt werden?
Bei einer gewöhnlichen Schenkung müssen Erklärung und Zahlung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Schenkung ausgeführt wurde.
Wird die Immobilie beispielsweise am 10. Juli übertragen, beginnt die Dreimonatsfrist nicht unmittelbar am 10. Juli. Sie wird grundsätzlich ab dem Ende des Monats Juli berechnet.
Fällt der letzte Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder einen sonst anerkannten arbeitsfreien Tag, kann sich die Frist nach den anwendbaren Regeln auf den nächsten Werktag verschieben.
Die Familie sollte die koreanische Erklärung nicht aufschieben, bis alle ausländischen Steuerfragen geklärt sind. Die koreanische Frist läuft unabhängig davon weiter.
Auch der Wert der Immobilie muss nach koreanischen Bewertungsvorschriften bestimmt werden. Ein amtlich veröffentlichter Immobilienwert ist nicht in jedem Fall automatisch der maßgebliche Steuerwert. Je nach Immobilie und Zeitpunkt können unter anderem aktuelle Verkäufe, Vergleichspreise oder Gutachten eine Rolle spielen.
Was passiert im Wohnsitzstaat des Kindes?
Nach der koreanischen Prüfung muss separat untersucht werden, welche Regeln im Staat des Kindes gelten.
Dieses Land kann beispielsweise
- keine Schenkungsteuer beim Kind erheben,
- stattdessen den Schenker besteuern,
- nur eine Informationsmeldung verlangen,
- eine Anrechnung koreanischer Steuer ermöglichen
- oder besondere Regeln nach Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Domizil anwenden.
Eine Anrechnung ausländischer Steuer wird häufig als Foreign Tax Credit bezeichnet. Gemeint ist eine mögliche Gutschrift für eine im Ausland bereits gezahlte Steuer.
Diese Anrechnung entsteht jedoch nicht automatisch. Ob sie möglich ist, welche Höchstbeträge gelten und welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich ausschließlich nach dem Recht des anderen Landes.
Ein koreanischer Zahlungsbeleg beseitigt daher nicht automatisch jede ausländische Verpflichtung.
Beispiel USA: Ist Form 3520 eine Steuererklärung für die koreanische Schenkung?
Nein.
Der Internal Revenue Service, kurz IRS, ist die US-amerikanische Bundessteuerbehörde.
Form 3520 ist eine Informationsmeldung für bestimmte Vorgänge mit ausländischen Trusts und für bestimmte größere Schenkungen aus dem Ausland. Es handelt sich nicht um ein Formular zur Zahlung koreanischer Schenkungsteuer.
Nach den Hinweisen des IRS muss eine US-Person den Erhalt ausländischer Schenkungen oder Erbschaften von einer nicht in den USA ansässigen ausländischen Person oder einem ausländischen Nachlass grundsätzlich melden, wenn der Gesamtbetrag in einem Steuerjahr mehr als 100.000 US-Dollar beträgt.
Schenkungen verbundener ausländischer Personen werden für diese Schwelle zusammengerechnet.
Dieses US-Beispiel darf nicht auf Deutschland, Kanada, Großbritannien, Australien oder andere Staaten übertragen werden. Jedes Land hat eigene Regeln.
Welche Reihenfolge ist praktisch sinnvoll?
Die richtige Planung lautet nicht einfach:
Erst Südkorea bezahlen, danach irgendwann das Ausland prüfen.
Sinnvoller ist es, die Übertragung als zwei miteinander verbundene Steuerprojekte zu behandeln.
Zuerst wird festgestellt,
- ob das Kind nach koreanischem Steuerrecht ansässig oder nicht ansässig ist,
- wie die Immobilie in Südkorea bewertet wird,
- ob der Familienfreibetrag verfügbar ist
- und wer für die koreanische Steuer haftet.
Danach werden die koreanische Erklärung und Zahlung rechtzeitig vorbereitet.
Gleichzeitig sollte im Wohnsitzstaat des Kindes geprüft werden,
- ob dort eine weitere Steuer entsteht,
- ob eine Informationsmeldung erforderlich ist,
- ob ausländisches Vermögen offengelegt werden muss
- und ob eine Anrechnung der koreanischen Steuer möglich ist.
Aufbewahrt werden sollten insbesondere:
- Schenkungsvertrag,
- Grundbuch- und Immobilienunterlagen,
- Bewertungsnachweise,
- koreanische Steuererklärung,
- Zahlungsbeleg
- und Unterlagen zum Verwandtschaftsverhältnis.
Auch wenn im Ausland keine zusätzliche Steuer anfällt, können diese Dokumente für eine Meldung oder spätere Prüfung erforderlich sein.
Fragen vor dem Gespräch mit einer Fachperson
Für die Beratung in Südkorea:
- Gilt das Kind am Tag der Schenkung als ansässig oder nicht ansässig?
- Welche Bewertungsmethode gilt für die konkrete Immobilie?
- Entfällt der Freibetrag nach Artikel 53?
- Haftet der Schenker in diesem Fall gesamtschuldnerisch?
- Auf wessen Namen müssen Erklärung und Zahlung erfolgen?
- Wann endet die koreanische Erklärungsfrist genau?
Für die Beratung im Wohnsitzstaat des Kindes:
- Wird dort der Schenker, das Kind oder keiner von beiden besteuert?
- Ist auch ohne zusätzliche Steuer eine Meldung erforderlich?
- Kann die koreanische Schenkungsteuer angerechnet werden?
- Welche koreanischen Unterlagen müssen übersetzt oder aufbewahrt werden?
- Verändern Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Domizil das Ergebnis?
Fazit
Wird eine koreanische Immobilie an ein im Ausland lebendes Kind verschenkt, bleibt die Übertragung in Südkorea steuerlich relevant.
Die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes hebt die koreanische Schenkungsteuer nicht auf. Sie entscheidet auch nicht automatisch darüber, ob das Kind nach koreanischem Steuerrecht als Nichtansässiger gilt.
Südkorea und der Wohnsitzstaat prüfen unterschiedliche Fragen.
Südkorea bewertet und besteuert die koreanische Immobilie. Das andere Land entscheidet, ob dort zusätzlich Steuer, eine Informationsmeldung oder eine Anrechnung ausländischer Steuer erforderlich ist.
Vor der Übertragung sollten daher Wohnsitzstatus, Immobilienwert, Freibetrag, Haftung, Zahlungsweg und die Fristen beider Länder geklärt werden.
Verwendete Materialien zur Faktenprüfung
- Koreanisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Artikel 4-2 und 53
- Hinweise der koreanischen Steuerverwaltung zur Schenkungsteuer
- Hinweise des US Internal Revenue Service zu ausländischen Schenkungen
- Erläuterungen zu IRS Form 3520
Offizielle Quellen
- National Law Information Center, Republik Korea
- National Tax Service, Republik Korea
- Internal Revenue Service, Vereinigte Staaten
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und bestimmt nicht das steuerliche Ergebnis eines konkreten Falls.
Steuerlicher Wohnsitz, Immobilienbewertung, Freibeträge, Zahlungspflichten, ausländische Meldungen und eine mögliche Steueranrechnung hängen vom Einzelfall und von den zum Zeitpunkt der Schenkung geltenden Vorschriften ab. Vor der Übertragung einer wertvollen Immobilie sollte fachlicher Rat in Südkorea und im jeweiligen ausländischen Staat eingeholt werden.
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