[DE] Betriebsstätte in Südkorea: Steuerpflicht auch ohne koreanische Gesellschaft?
„Wir möchten in den koreanischen Markt eintreten, haben aber noch keine koreanische Tochtergesellschaft gegründet. Bedeutet das automatisch, dass wir in Korea keine Körperschaftsteuer zahlen müssen?“
Viele ausländische Unternehmen beantworten diese Frage zunächst mit „Ja“.
In der Praxis bedeutet das Fehlen einer koreanischen Gesellschaft jedoch nicht automatisch, dass auch keine steuerliche Präsenz in Korea entsteht.
Bevor Mitarbeiter entsandt, Büroräume angemietet oder Verträge mit koreanischen Kunden vorbereitet werden, sollte geprüft werden, ob die geplanten Tätigkeiten eine Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE – eine steuerlich relevante Geschäftspräsenz eines Unternehmens in einem anderen Staat) begründen könnten.
Offizielle Hinweise
Nach dem koreanischen Körperschaftsteuergesetz kann eine ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte in Südkorea haben, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise über einen festen Geschäftsort in Korea ausübt.
Beispiele können unter anderem sein:
- ein Büro,
- eine Zweigniederlassung,
- ein Ort der Geschäftsleitung,
- eine Fabrik oder Werkstatt,
- ein Lager unter bestimmten Voraussetzungen,
- oder bestimmte Bau- oder Montageprojekte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob eine Betriebsstätte vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Geschäftstätigkeiten und nicht allein nach der Bezeichnung des Standorts.
Einfach erklärt
Viele Unternehmen konzentrieren sich auf eine einzige Frage.
„Haben wir bereits eine koreanische Gesellschaft gegründet?“
Die wichtigere Frage lautet jedoch:
„Was machen wir tatsächlich in Korea?“
Ein Unternehmen kann durchaus ohne koreanische Tochtergesellschaft tätig werden.
Erreichen die Aktivitäten in Korea jedoch ein bestimmtes wirtschaftliches Gewicht, können sie steuerlich anders bewertet werden.
Die Rechtsform ist deshalb nur ein Teil der Beurteilung.
Ebenso wichtig sind die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten.
Offizielle Hinweise
Nicht jede Tätigkeit führt automatisch zu einer Betriebsstätte.
Tätigkeiten mit ausschließlich vorbereitendem oder unterstützendem Charakter können von der Betriebsstättenregelung ausgenommen sein.
Dazu gehören beispielsweise:
- Marktforschung,
- Sammlung von Geschäftsinformationen,
- Werbe- und Marketingmaßnahmen,
- Wareneinkauf,
- oder bestimmte Lager- und Ausstellungszwecke.
Ob eine Tätigkeit weiterhin als vorbereitend gilt, hängt von ihrer tatsächlichen Bedeutung für das gesamte Geschäftsmodell ab.
Einfach erklärt
Stellen Sie sich ein ausländisches Softwareunternehmen vor, das in Seoul ein kleines Verbindungsbüro eröffnet.
Das lokale Team beobachtet den Markt, besucht Branchenveranstaltungen und berichtet der Zentrale über Kundenwünsche.
In dieser Phase unterstützt das Büro lediglich den späteren Markteintritt.
Einige Monate später beginnt dasselbe Team jedoch, Preise mit koreanischen Kunden zu verhandeln, Vertragsgespräche zu führen und zentrale Vertriebsaufgaben zu übernehmen.
Das Schild an der Bürotür hat sich nicht verändert.
Auch die Mitarbeiter sitzen noch am selben Ort.
Verändert haben sich jedoch die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten.
Und genau dieser Unterschied kann steuerlich wesentlich wichtiger sein als der Name des Büros.
Offizielle Hinweise
Eine Betriebsstätte kann auch durch einen abhängigen Vertreter (Dependent Agent – eine Person, die regelmäßig im Namen eines ausländischen Unternehmens in Korea handelt) entstehen.
Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, wer den endgültigen Vertrag unterschreibt.
Auch die tatsächlich ausgeübten Befugnisse in Korea, die Rolle bei Vertragsverhandlungen und die wirtschaftliche Realität der Geschäftstätigkeit können berücksichtigt werden.
Für bestimmte Dienstleistungen sowie Bau- und Montageprojekte gelten darüber hinaus besondere zeitliche Voraussetzungen nach koreanischem Steuerrecht.
Soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, sollten auch dessen Regelungen geprüft werden, da sie von den innerstaatlichen Vorschriften abweichen können.
Einfach erklärt
Viele internationale Unternehmen glauben, sie seien auf der sicheren Seite, solange der endgültige Vertrag im Ausland unterschrieben wird.
So einfach ist die Beurteilung jedoch häufig nicht.
Steuerbehörden können unter anderem folgende Fragen prüfen:
- Wer hat die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehandelt?
- Wer hat die Geschäftsbeziehung zum Kunden aufgebaut und gepflegt?
- Wo wurden die entscheidenden geschäftlichen Entscheidungen vorbereitet?
- Welche tatsächlichen Befugnisse hatte der Vertreter in Korea?
Ein Blick auf die Unterschrift unter dem Vertrag reicht deshalb oft nicht aus.
Praktische Checkliste vor dem Markteintritt
Bevor Ihr Unternehmen seine Aktivitäten in Südkorea ausweitet, sollten Sie folgende Fragen prüfen:
- Arbeiten Mitarbeiter regelmäßig von einem festen Standort in Korea aus?
- Beschränken sich unsere Tätigkeiten auf Marktbeobachtung oder gehören bereits Kerngeschäfte dazu?
- Verhandelt jemand in Korea Verträge oder übernimmt eine wesentliche Rolle bei Vertragsabschlüssen?
- Werden Ingenieure oder Berater über einen längeren Zeitraum Dienstleistungen in Korea erbringen?
- Enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Korea und unserem Heimatstaat besondere Regeln zur Betriebsstätte?
- Sollte vor einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft geprüft werden?
Die sicherste Entscheidung ergibt sich meist aus dem gesamten Geschäftsmodell und nicht aus einem einzelnen Vertrag oder einem einzelnen Büro.
Fragen vor dem Gespräch mit einem Steuerberater
Wenn Sie Ihre Expansion nach Südkorea mit einem Steuerberater oder einer internationalen Rechtsberatung besprechen, können unter anderem folgende Fragen hilfreich sein:
- Besteht nach unseren geplanten Tätigkeiten das Risiko einer Betriebsstätte nach koreanischem Körperschaftsteuerrecht oder nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen?
- Welche unserer geplanten Aktivitäten könnten steuerlich besonders relevant sein?
- Welche organisatorischen Änderungen könnten das Risiko einer Betriebsstätte vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit verringern?
- Ab welchem Zeitpunkt sollten wir die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft in Betracht ziehen?
Eine rechtzeitige Planung vor dem Markteintritt ist häufig einfacher als spätere organisatorische Anpassungen.
Stand der Faktenprüfung
Dieser Beitrag berücksichtigt öffentlich zugängliche Informationen mit Stand Juli 2026.
Die Beurteilung einer Betriebsstätte hängt vom koreanischen Steuerrecht, einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Prüfen Sie die aktuellen Anforderungen deshalb immer vor Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit.
Fact-Check Materials Used
- Korea Corporate Tax Act
- Enforcement Decree of the Corporate Tax Act
- National Tax Service guidance for foreign corporations
- Applicable tax treaty principles relating to Permanent Establishment
Offizielle Quellen
- National Law Information Center
- National Tax Service (NTS)
- Ministry of Economy and Finance
- OECD Model Tax Convention (allgemeine internationale Orientierung)
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Ob eine ausländische Gesellschaft in Südkorea eine Betriebsstätte begründet, hängt von ihren tatsächlichen Geschäftsaktivitäten, dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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