[DE] Koreanische Immobilie verkaufen: Kann die koreanische Steuer im Wohnsitzland angerechnet werden?
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| Unterlagen zur Steueranrechnung nach dem Verkauf einer koreanischen Immobilie. |
Sie verkaufen eine Wohnung oder ein Apartment in Südkorea und zahlen dort Steuer auf den Veräußerungsgewinn.
Danach stellt sich bei der Steuererklärung im Wohnsitzland eine zweite Frage:
„Muss ich den Verkauf dort noch einmal angeben – und kann ich die in Korea gezahlte Steuer anrechnen lassen?“
Viele Eigentümer gehen von einer einfachen Lösung aus:
„Die Immobilie liegt in Korea. Nach der koreanischen Steuerzahlung ist alles erledigt.“
Andere erwarten, dass der gesamte in Korea gezahlte Betrag automatisch als ausländische Steuer angerechnet wird.
Beides ist nicht immer richtig.
Ob eine Steueranrechnung möglich ist, hängt vom Steuerrecht Ihres Wohnsitzstaates und vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit Südkorea ab.
Zwei Staaten, zwei getrennte Steuerberechnungen
Beim Verkauf einer koreanischen Immobilie können zwei Steuersysteme gleichzeitig relevant werden.
Besteuerung in Südkorea
Da sich die Immobilie in Südkorea befindet, kann Korea den Veräußerungsgewinn nach seinem eigenen Steuerrecht besteuern.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Eigentümer dauerhaft im Ausland lebt und in Korea nicht steuerlich ansässig ist.
Besteuerung im Wohnsitzland
Wer seinen steuerlichen Wohnsitz beispielsweise in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Staat hat, muss den Gewinn aus dem Verkauf einer koreanischen Immobilie möglicherweise auch in seiner dortigen Steuererklärung berücksichtigen.
Viele Eigentümer überrascht das zunächst.
Sie haben die Steuer bereits in Korea bezahlt und gehen deshalb davon aus, dass der Vorgang abgeschlossen ist.
Genau hier beginnt jedoch die zweite steuerliche Prüfung.
Ob der Verkaufsgewinn erneut erklärt werden muss und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, richtet sich nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Die koreanische Steuerzahlung allein beantwortet diese Frage noch nicht.
Was regelt das Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt nicht automatisch jede Steuer.
Es regelt vielmehr,
- welcher Staat ein Besteuerungsrecht besitzt,
- wie eine doppelte Belastung vermieden oder gemildert wird
- und ob eine Steueranrechnung, Steuerbefreiung oder eine andere Entlastungsmethode vorgesehen ist.
Bei Immobilien orientieren sich viele Abkommen an dem Grundsatz, dass der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, den Gewinn besteuern darf.
Da die Wohnung in Korea liegt, darf Südkorea den Veräußerungsgewinn grundsätzlich erfassen.
Der Wohnsitzstaat kann dennoch verlangen, dass der Verkauf dort erklärt wird. Die Entlastung richtet sich anschließend nach dem jeweiligen Abkommen und dem nationalen Steuerrecht.
Wann kommt eine Steueranrechnung infrage?
Viele Verkäufer hoffen, dass die in Korea gezahlte Steuer später vollständig von ihrer heimischen Steuer abgezogen wird.
So einfach funktioniert das jedoch nicht.
Die Anrechnung ausländischer Steuer, international häufig als Foreign Tax Credit (FTC) bezeichnet, kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Ob und in welchem Umfang sie berücksichtigt wird, entscheidet jedoch das Steuerrecht Ihres Wohnsitzstaates.
Geprüft wird unter anderem,
- ob die koreanische Steuer grundsätzlich anrechenbar ist,
- auf welchen Gewinn sie entfällt,
- welche Nachweise vorliegen,
- welcher Wechselkurs anzuwenden ist
- und ob gesetzliche Höchstbeträge gelten.
Die koreanische Steuerzahlung ist deshalb ein wichtiger Nachweis, aber keine automatische Garantie für eine vollständige Steueranrechnung.
Ein typischer Fall aus der Praxis
Ein Eigentümer lebt seit mehreren Jahren in Deutschland.
Nach dem Verkauf seiner Eigentumswohnung in Seoul zahlt er die in Korea festgesetzte Steuer ordnungsgemäß.
Bei der Vorbereitung seiner deutschen Steuererklärung stellt sich anschließend eine neue Frage:
„Kann die bereits in Korea gezahlte Steuer in Deutschland berücksichtigt werden?“
Die Antwort ergibt sich weder allein aus dem koreanischen Steuerrecht noch allein aus der Tatsache, dass die Steuer bereits bezahlt wurde.
Entscheidend sind
- das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen,
- die nationalen Vorschriften des Wohnsitzstaates
- und vollständige Nachweise über die tatsächlich gezahlte koreanische Steuer.
Derselbe Grundsatz gilt auch für andere Wohnsitzstaaten. Zwei Personen können in Korea denselben Steuerbetrag gezahlt haben und dennoch im jeweiligen Wohnsitzland zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?
Für die Steuererklärung im Wohnsitzland werden häufig Unterlagen benötigt, die sowohl den Immobilienverkauf als auch die koreanische Steuerzahlung nachvollziehbar machen.
Dazu können gehören:
- Nachweis über die Zahlung der koreanischen Steuer
- koreanische Steuererklärung zum Immobilienverkauf
- ursprünglicher Kaufvertrag
- Verkaufsvertrag
- Nachweise über Anschaffungskosten
- Belege über abzugsfähige Ausgaben
- koreanischer Steuerbescheid oder Zahlungsbeleg
- Berechnung des verwendeten Wechselkurses
- gegebenenfalls Übersetzungen
Gerade bei einer späteren Steueranrechnung ist der Nachweis der tatsächlich gezahlten Steuer häufig wichtiger als eine bloße Steuerberechnung.
Warum ist der Wechselkurs wichtig?
Der Verkaufspreis, die Anschaffungskosten und die koreanische Steuer werden zunächst in koreanischen Won berechnet.
Für die Steuererklärung im Wohnsitzland müssen diese Beträge häufig in die dort verwendete Währung umgerechnet werden.
Welcher Wechselkurs anzuwenden ist, richtet sich nicht nach koreanischem Recht, sondern nach den Regeln des Wohnsitzstaates.
Je nach dortigem Steuerrecht kann beispielsweise
- der Kurs am Verkaufstag,
- der Kurs am Zahlungstag
- oder ein offiziell veröffentlichter Durchschnittskurs
maßgeblich sein.
Ein selbst gewählter Wechselkurs kann deshalb zu Rückfragen oder einer abweichenden Berechnung führen.
Häufige Fehler bei der Steueranrechnung
Probleme entstehen häufig durch eine dieser Annahmen:
- Die Zahlung in Korea beendet automatisch alle ausländischen Erklärungspflichten.
- Jede koreanische Steuer wird vollständig angerechnet.
- Ein Kontoauszug allein reicht immer als Nachweis.
- Der Wechselkurs kann frei gewählt werden.
- Das koreanische Steuerrecht bestimmt auch die Berechnung im Wohnsitzstaat.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen muss nicht geprüft werden.
In der Praxis müssen das Abkommen und das nationale Steuerrecht des Wohnsitzstaates gemeinsam betrachtet werden.
Steueranrechnung oder Steuerbefreiung?
Nicht jedes Land verwendet dieselbe Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Je nach Abkommen und nationalem Recht kann die Entlastung erfolgen durch
- Anrechnung der koreanischen Steuer,
- Befreiung des ausländischen Gewinns
- oder eine andere im jeweiligen Steuersystem vorgesehene Methode.
Deshalb sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass immer eine Steueranrechnung beantragt werden muss.
Zuerst ist zu klären, welche Methode im konkreten Wohnsitzstaat für den Verkauf koreanischer Immobilien gilt.
Checkliste vor der Steuererklärung
Prüfen Sie vor der Einreichung:
- Liegt ein Nachweis über die Zahlung der koreanischen Steuer vor?
- Haben Sie eine Kopie der koreanischen Steuererklärung?
- Haben Sie alle Steuerunterlagen aus Korea vollständig aufbewahrt?
- Kennen Sie die Entlastungsmethode des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens?
- Haben Sie geprüft, ob Ihr Wohnsitzstaat eine Steueranrechnung zulässt?
- Welcher Wechselkurs ist nach dem dortigen Steuerrecht zu verwenden?
- Gibt es eine Begrenzung der anrechenbaren Steuer?
- Müssen koreanische Unterlagen übersetzt werden?
Fragen an den Steuerberater
Eine hilfreiche Frage lautet:
„Ich habe eine Immobilie in Südkorea verkauft und dort Steuer auf den Veräußerungsgewinn gezahlt. Kann diese Steuer in meinem Wohnsitzstaat angerechnet werden, und welche Nachweise sowie Wechselkurse muss ich für die Steuererklärung verwenden?“
Zusätzlich sollten Sie klären:
- Wird die Anrechnungs- oder die Befreiungsmethode angewendet?
- Welche koreanischen Kosten werden bei der Gewinnberechnung anerkannt?
- Gibt es einen Höchstbetrag für die Steueranrechnung?
- In welchem Steuerjahr ist der Verkauf zu erklären?
- Müssen die Unterlagen beglaubigt oder lediglich übersetzt werden?
Fazit
Beim Verkauf einer koreanischen Immobilie endet die steuerliche Prüfung nicht automatisch mit der Zahlung in Südkorea.
Korea kann den Gewinn besteuern, weil sich die Immobilie dort befindet.
Der Wohnsitzstaat kann denselben Verkauf dennoch in der eigenen Steuererklärung erfassen.
Ob und in welcher Höhe die koreanische Steuer angerechnet wird, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem nationalen Recht des Wohnsitzstaates.
Deshalb sollten Sie die koreanische Steuerzahlung, Verträge, Kostenbelege und Wechselkursunterlagen vollständig aufbewahren und die mögliche Steueranrechnung vor Abgabe der Steuererklärung prüfen.
Verwendete Materialien zur Faktenprüfung
- Koreanisches Einkommensteuergesetz
- Koreanische Steuerverwaltung
- OECD-Musterabkommen
- Anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen mit Südkorea
- Koreanisches Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Offizielle Quellen
- National Tax Service, Republic of Korea
- Ministry of Economy and Finance
- National Law Information Center
- OECD
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die mögliche Anrechnung koreanischer Steuer beim Verkauf einer Immobilie in Südkorea.
Ob eine Steueranrechnung, Steuerbefreiung oder eine andere Entlastung möglich ist, hängt vom Wohnsitzstaat, dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, den nationalen Berechnungsregeln und den eingereichten Nachweisen ab.
Prüfen Sie die aktuellen Anforderungen deshalb vor Abgabe der Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde oder mit einem qualifizierten Steuerberater.
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